Holzschnitt 1510
    
Niklaus von Flüe
Bruder Klaus  
  
 
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   Quellen - Bruder Klausund Dorothea
  
  
Kirchgenossen von Stans versus Kloster Engelberg
  
Quelle Nr. 002

  

  
Zeit: Juli 1462
  
Herkunft: Kirchenlade Stans – von der Hand des ehemaligen Nidwaldner Landschreibers
  
Kommentar: Niklaus von Flüe wirkt als Vertreter des Standes Unterwalden ob dem Wald (Obwalden) bei einem Schiedsgericht mit, welches über Wahl und Ernennung des Pfarrers von Stans (Kollaturrecht) beriet. Das Schiedsgericht setzte sich zusammen aus jenen eidgenössischen Orten, die über das Hoheitsgebiet des Klosters Engelberg die Kastvogtei (weltliche, richterliche Gewalt) ausübten.
  
Referenz: Robert Durrer, Bruder Klaus-Quellenwerk, 18–19

  

   Allen, welche diesen Brief anschauen, lesen oder beim Verlesen zuhören, wird hiermit mitgeteilt, was wir, die unten genannten Vertreter der entsprechenden Stadt und der Länder [der vier Waldstätte] und zugleich Vertreter der Kastvogtei des ehrwürdigen Gotteshauses in Engelberg aus dem Orden Sankt Benedikt, zu gehörig dem Bistum Konstanz, beschlossen haben – Mathis Brunner, Bürger und Ratsherr von Luzern, sowie Hans Friess, Landschreiber von Uri, Konrad Kupferschmid, Vertreter von Schwyz, Klaus von Flüe aus Unterwalden ob dem Wald und Heinrich Niederöst, Altlandammann von Nidwalden. Alle Vertreter haben die folgende Angelegenheit untersucht, in welcher Abt und Konvent von Engelberg die eine Partei und die weisen, umsichtigen Kirchgenossen von Stans die Gegenpartei sind. Es verhält sich nun so, dass der Abt und der Konvent der Meinung waren, sie dürften die Stelle des Leutpriesters von Stans besetzen oder sie kündigen, so wie es ihnen notwendig erschien. Dem widersprachen die genannten Leute von Stans, denn sie meinten, es läge in ihrer Gewalt, die Leutpriesterstelle oder die anderen Stellen [Kaplaneien] zu besetzen oder sie zu kündigen, so wie es ihnen richtig erscheine. Dabei müssten sie den betreffenden Priester mit ihrer Botschaft zum jeweiligen Abt schicken, darauf müssten Abt und Konvent ihm das Vermögen aushändigen und dürften ihm mit keinen Worten Vorhaltungen machen, so wie dies auch bisher immer geschehen war. Kein Abt hatte je dagegen Widerspruch erhoben. Nun aber zeigte sich das Gegenteil, was sie völlig befremde und ihnen als Unrecht erscheine. Nachdem nun beide Parteien ihre Ansichten vorgetragen hatten, besprachen die genannten amtlichen Vertreter das Ganze miteinander. Wie sie hierüber urteilten und was sie zur Schlichtung beitrugen, ist in diesem Brief enthalten. Es ist tatsächlich so, dass die genannten Leute von Stans wie bisher ihre Stellen, also auch die Kaplaneien, so oft besetzen und kündigen können, wie sie es für richtig halten, aber immer nur mit Priestern, welche der Bischof von Konstanz dazu ernennt. Für ihren Lebensunterhalt müssen sie aufkommen. Wenn diese dann nach Stans kommen, sollen sie mit einer Botschaft zum Abt und seinem Konvent geschickt werden. Diese wiederum müssen ihnen [den Priestern] das Lehen aushändigen, sie dürfen ihnen nichts verweigern, weder mit Worten noch mit Aktionen, damit die Leute von Stans und ihre Nachkommen niemals an der [richtigen] Verwendung des Vermögens gehindert werden. Zu diesen Zwecken hatten die Leute von Stans früher dem Abt und seinem Gotteshaus 115 Pfund in der Nidwaldner Währung zu Händen von Abt Heinrich Portter übergeben. Der Konvent hatte dies schriftlich bestätigt. […] Gegeben im Heumonat [Juli] im Jahr nach Christi Geburt 1462.
    
  
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