Holzschnitt 1510
    
Nikolaus von Flüe
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   Quellen - Bruder Klausund Dorothea
  
  
Ablässe für die Ranftkapelle
  
Quelle Nr. 075

  

  
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Zeit: 18. April und 17. Oktober 1470
  
Herkunft: Kopie von J. J. Eichhorn auf dem ersten (Text a) und hintersten (Text b) Vorlagenblatt eines Konstanzer Missales von 1603 in der Kapelle auf dem Flüeli. Die Originaldokumente sind nicht auffindbar.
  
Kommentar: Ein Jahr nach der Einweihung (27. April 1469 – Quelle 004) verliehen sechzehn Kardinäle der [Oberen] Ranftkapelle einen ewigen Ablass. Der Bischof von Konstanz bestätigt diesen Ablass und setzt im Rahmen seiner Vollmachten einen weiteren hinzu. Dies geschah mittels eines «Transfix», d. h. der ursprünglichen Urkunde wird mit einer versiegelten Schnur zusammengebunden eine weitere hinzugefügt.
  
Einer der Unterzeichnenden war der Kurienkardinal Francesco della Rovere, Titelkirche in Rom: San Pietro in Vincoli. Dieser wurde bald darauf, am 9. August 1471, zum Papst gewählt, Sixtus IX. Unter dessen Pontifikat wurde der 1479 verstorbene Adrian von Bubenberg durch den apostolischen Protonotar (bzw. Abbreviator), Nicolao Garriliati, offen für exkommuniziert erklärt (vgl Quelle 004). Zweifellos hatten diese 16 Kardinäle, darunter eben auch der spätere Papst, detaillierte Kenntnisse über die Vorgänge bei der Einweihung der Kapelle und der ihr vorausgehenden Inquisition durch den Generalvikar von Konstanz am 27. April 1469. Unter den 16 war auch Kardinal Rodrigo Borgia (Roderic Llançol i de Borja), der spätere Alexander VI.
  
Referenz: Robert Durrer, Quellenwerk, 41–44

  

   a)
Wilhelm von Ostia, Latinus von Tusculum, Philipp von Albano, Kardinalbischöfe, und Richard von der Titularkirche S. Eusebius, Angelus von der Titularkirche S. Croce in Gerusalemme, Jacobus von S. Grisogonus, Oliver von S. Peter und Marcellinus, Amicus von S. Balbina, Marcus von S. Marcus, Franciscus von S. Peter ad Vincula [San Pietro in Vincoli; Francesco della Rovere], Kardinalpriester, und Roderich von S. Nikolaus in Carcere [Rodrigo Borgia], Franciscus von S. Eustachius, Franciscus von S. Maria Nova, Theodor von S. Theodor, Johannes von S. Maria in Porticu, Johannes von S. Lucia in septem Solis, Kardinaldiakone, wünschen ewiges Heil im Herrn allen Christgläubigen insgesamt und einzeln, die diesen unsern Brief lesen. Der Abglanz der Herrlichkeit des Vaters, der mit unaussprechlichem Schimmer die Welt erleuchtet folgt den frommen Gebeten der Gläubigen, die auf die mildeste Majestät ihre Hoffnung setzen, besonders dann mit geneigter Gunst, wenn deren demütiges Gebet durch die Fürbitten und Verdienste der Heiligen unterstützt wird. In dem Wunsche, dass die Kapelle der seligen Jungfrau Maria im Ranft in der Diözese Konstanz mit gebührenden Ehren besucht werde und dass die Christgläubigen um so lieber Andachts halber dahin strömen, weil sie dann dort durch das Geschenk der himmlischen Gnade sich reich gestärkt sehen, gewähren wir, die vorgenannten Kardinäle, jeder für sich im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und auf die Autorität seiner Apostel Petrus und Paulus, allen wahrhaft Bussfertigen und durch die Beichte Entsühnten, welche die genannte Kapelle jährlich an den einzelnen Festtagen Mariä Himmelfahrt, der Kreuzerhöhung, der hl. Maria Magdalena und der zehntausend Ritter [9000 christliche römische Soldaten unter der Führung des Achatius in Armenien, um 140], sowie an der Kapellweihe von der Zeit der ersten Vesper bis und mit der zweiten Vesper andächtig besuchen und so oft sie für die Wiederherstellung und Erhaltung der Gebäulichkeiten, für Kelche, für Bücher und für anderen zum Gottesdienste dort notwendigen Schmuck ihre helfende Hand ausstrecken, für jeden dieser Festtage und für jeden solchen Besuch mildtätig im Namen des Herrn hundert Tage Ablass von ihren auferlegten Bussen. Dies soll für alle künftigen Zeiten ewig dauern. Zur Beglaubigung und Bezeugung dessen im gesamten und einzelnen haben wir diesen gegenwärtigen Brief ausstellen und durch die Anhängung unserer grossen Kardinalsiegel bekräftigen lassen. Gegeben zu Rom in unseren gewohnten Residenzen im Jahre nach der Geburt des Herrn tausendvierhundertsiebzig [1470], in der dritten Indiktion, am 18. Tage des April, im sechsten Jahre des Pontifikats unseres heiligen Vaters und Herrn in Christo, Paul des zweiten, aus göttlicher Vorsehung Papst.
  
b) [Bestätigung und Transfix des Bischofs von Konstanz:]
Hermann von Gottes und des apostolischen Stuhles Gnaden Bischof von Konstanz allen Christgläubigen, gegenwärtigen und künftigen die Mitteilung des Nachgeschriebenen mit ewigen Heile im Herrn. - Wenn von uns verlangt wird, was wir zum Heile der Seelen und zur Förderung des Gottesdienstes und zur Wiederherstellung und Erhaltung der geweihten Stätten und des darin nötigen kirchlichen Schmuckes als beförderlich erachten, schenken wir ihm gerne geneigtes Gehör und begaben es mit unserm vollen Beifall. Den ehrbaren und frommen Bitten der Pfleger der Kapelle der sel. Jungfrau im Ranft in unserer Diözese, entgegenkommend, haben wir daher alle einzelnen Ablässe, welche von den hochwürdigsten in Christo, Vätern u. Herren Kardinälen der römischen Kirche, jedem für sich durch den jener Kapelle bestimmten Brief - dem gegenwärtige Urkunde als Transfix angefügt ist - ihr, ihren Wohltätern und jenen gewährt wurden, welche diese Kapelle an ausdrücklich genannten Tagen und Festen andächtig besuchen oder andere im Briefe erwähnte Werke der Frömmigkeit erfüllen, aus freiem Willen und in genauer Kenntnis der Sachlage ratifiziert und genehm gehalten und damit sie um so kräftiger gesichert seien und nicht etwa auf Grund einer entgegenstehenden Bestimmung angestritten und nicht beachtet werden, mit unserm ausdrücklichen Consens versehen, approbiert und bestätigt u. approbieren und bestätigen sie kraft unserer ordentlichen Gewalt durch den Schutz dieses gegenwärtigen Schriftstückes; wir wollen dass sie gehalten und bewahrt bleiben, unbeschadet entgegenstehender Bestimmungen und fügen nichtsdestoweniger diesen Ablässen auch unsere eigenen bei, indem wir allen und jeden wahrhaft bereuenden, beichtenden und zerknirschten Christgläubigen, die genannte Kapelle an den in jenem Briefe bestimmten Tagen und Festen der Andacht, der Gebetes oder der Pilgerschaft halber betreten und besuchen, oder die an den Bau, die Lichter, den Kirchenschmuck oder andere jener Kapelle notwendige Sachen hilfreiche Hand bieten oder die ein anderes in jenem Originalbrief erwähntes Werk der Frömmigkeit erfüllen, für jedes mal 10 Tage Ablass tödlicher und ein Jahr lässlicher, verfallener Sündenstrafen, kraft unserer ordentlichen Gewalt, auf endlose Dauer hin mitleidsvoll im Herrn gewähren. Zum Zeugnis und zur Beglaubigung des vorstehenden, haben wir diese Urkunde ausfertigen und dem vorgenannten Ablassbriefe durch Transfix anfügen und mit Anhängung unseres bischöflichen Siegels bekräftigen lassen. Gegeben zu Konstanz in unserem bischöflichen Hofe im Jahre des Herrn tausend vierhundert siebzig [1470], am 17. Oktober in der dritten Indiktion.
    Konrad Armbroster.
    
  
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